Zum Inhalt springen

Video im Internet Ex-Mitarbeiter muss weiter für Firma werben

Eine Firma stellt ein Werbevideo ins Netz. Zu sehen: viele fröhliche Mitarbeiter. Doch was passiert, wenn einer von ihnen später im Streit ausscheidet? Dann muss er für immer Statist bleiben, so das Bundesarbeitsgericht.
Videokamera im Büro (gestellte Szene): Mitarbeiter-Akteure können sich später nicht mehr drücken

Videokamera im Büro (gestellte Szene): Mitarbeiter-Akteure können sich später nicht mehr drücken

Foto: Jens Büttner/ picture alliance / dpa

Ein Werbefilm oder ein Team-Foto im Internet - solche Aufnahmen finden sich auf vielen Firmen-Homepages. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer kündigt? Kann er dann darauf bestehen, dass sein Gesicht von der Seite verschwindet oder sogar der ganze Internetauftritt neu gestaltet werden muss?

Nein, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Hat der Arbeitnehmer seine Zustimmung ohne Einschränkung erteilt, erlischt sie nicht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Sie könne aber widerrufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliege (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13).

Im entschiedenen Fall ging es um ein rheinland-pfälzisches Unternehmen für Klima- und Kältetechnik, das im Jahr 2008 einen Werbefilm gedreht und anschließend ins Netz gestellt hatte. Insgesamt 31 Mitarbeiter sind darauf bei ihrer Arbeit zu sehen. Am Schreibtisch, im Außendienst, in der Pause. Alle waren gefragt worden, alle waren einverstanden mit dem Video, das seit Jahren über die Internetseiten des Unternehmens angeklickt werden kann.

Keine delikaten Situationen

In dem Fünf-Minuten-Spot schwenkt die Kamera auch für Sekunden auf einen Mitarbeiter, der an einem Schalterschrank steht. Später taucht er noch einmal kurz auf. In dieser Szene sitzt er auf einem Stuhl. Keine delikaten Situationen, sollte man meinen. Aber als der Angestellte drei Jahre nach Drehtermin die Firma verließ, wollte er seinem Ex-Arbeitgeber nicht mehr als Werbestatist dienen.

Über einen Anwalt zog er seine Einverständniserklärung für die Bilder zurück und verlangte gleichzeitig, das Video komplett aus dem Netz zu nehmen. Zehn Tage Zeit räumte er der Kältetechnikfirma dafür ein. Als die nicht umgehend reagierte, schob er eine Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung des Videos nach. Außerdem forderte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 6819 Euro nebst Zinsen.

In erster Instanz und zweiter Instanz wiesen das Arbeitsgericht Koblenz und das Landesarbeitsgericht in Mainz die Klage auf Unterlassung und Schmerzensgeld zurück. Doch das wollte der Gefilmte nicht akzeptieren. Er zog vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Doch auch die Richter dort urteilten: Wie gesetzlich verlangt, habe der Arbeitnehmer schriftlich seine Einwilligung zu den Aufnahmen gegeben. Ohne entsprechende Einschränkung erlösche diese nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Sie räumten zwar ein, dass ein späterer Widerruf grundsätzlich möglich sei. Dafür müsse der Arbeitnehmer aber einen wichtigen und plausiblen Grund angeben. Dies habe er aber hier nicht getan. Auch wenn er weiterhin in dem Film zu sehen sei, werde er daher nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Kontern Sie die Kontrollettis
sid/dpa