Sexueller Missbrauch von Kindern ist kein Kavaliersdelikt! Für eine Reformierung des § 176 (1), (2), (4) & (5) StGB und des § 176a (4) StGB im Hinblick auf das Mindeststrafmaß

Sexueller Missbrauch von Kindern ist kein Kavaliersdelikt! Für eine Reformierung des § 176 (1), (2), (4) & (5) StGB und des § 176a (4) StGB im Hinblick auf das Mindeststrafmaß

Startdatum
8. April 2015
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Gestartet von gegen missbrauch e.V.

Sehr geehrter Herr Bundesjustizminister Maas,

wir fordern Sie auf, sich persönlich dafür einzusetzen, dass das Mindeststrafmaß für den sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 (1), (2), (4) & (5) StGB und § 176a (4) StGB auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht wird und somit zukünftig strafrechtlich als Verbrechen eingestuft wird.

Der § 176 (6) StGB kann entsprechend entfallen, da der Versuch eines Verbrechens generell strafbar ist.

Ferner ist nach österreichischem Modell eine sog. „Alterstoleranzklausel“ vorzusehen, um einvernehmliche Beziehungen zwischen Teenagern von der Verbrechenslösung auszuklammern.

Begründung
Nach § 12 StGB werden Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind als Vergehen klassifiziert. Hierzu gehören u.a. auch die Paragraphen § 176 StGB (1), (2), (4) & (5) und § 176a (4) StGB für Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Wir empfinden die Bagatellisierung dieser Strafbestände als unerträglich. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist niemals ein Kavaliersdelikt!

Fehlende Anerkennung für Betroffene
Sexueller Missbrauch an Kindern ist ein furchtbares Verbrechen. Unerheblich davon, ob es sich um einen sog. „einfachen“ oder einen „schweren“ Missbrauch handelt. Leid kann nicht mit Leid verglichen werden. Missbrauchserfahrungen begleiten ein Opfer meist ein Leben lang. Die traumatischen Erfahrungen hinterlassen Spuren in der Seele und im Körper eines Menschen. Die Schwere einer Tat ist oftmals unerheblich, denn selbst das, was rein juristisch als minderschwere Tat bewertet wird, kann eine beachtliche und lebenslange Schädigung des Opfers zur Folge haben. Dieser Umstand muss im Gesetz Berücksichtigung finden. Kindesmissbrauch ist kein Vergehen!

Einstellung der Verfahren gegen Geldauflage = Beschuldigtenorientiertes Handeln der Justiz
Verfahren über Straftaten, die mit einem Strafmaß unter einem Jahr Freiheitstrafe sanktioniert werden, können z.B. nach § 153a StPO wegen Geringfügigkeit gegen Geldauflage zu einer Einstellung gebracht werden. Ohne, dass ein Urteil gesprochen wird. Der mutmaßliche Täter darf als solcher nicht mehr benannt werden, da er weiterhin als unschuldig gilt. Das Opfer wird wiederholt gedemütigt. Dies ist in unseren Augen ein beschuldigtenorientiertes Handeln der Justiz. Wir sind der Meinung: Jedes Opfer, dass den Mut hat, die ihm zugefügte Gewalt anzuzeigen, hat das Recht auf ein ordentliches rechtsstaatliches Verfahren!

Strafbefehl ohne Hauptverhandlung = Vorteile für Justiz und Beschuldigte
Bei Straftaten, die als Vergehen sanktioniert werden, ist es möglich, einen schriftlichen Strafbefehl gegen den Beschuldigten zu verhängen und auf eine mündliche Gerichtsverhandlung zu verzichten. Was auf den ersten Blick opferorientiert wirkt, dient aber lediglich dazu, das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu entlasten und bedeutet für den Beschuldigten, dass sein Verfahren ohne großes Aufsehen und für ihn kostensparend über die Bühne geht. Zudem kann er sich über eine milde Strafe freuen, denn gegen schriftlichen Strafbefehl werden nur Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt.

Potentielle Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch nicht verurteilte Straftäter
Werden Verfahren wie oben beschrieben eingestellt, gilt der Beschuldigte weiterhin als nicht vorbestraft; es erfolgt kein Eintrag in das Führungszeugnis, das erweiterte Führungszeugnis oder in das Bundeszentralregister. Mit möglicherweise verheerenden Konsequenzen, denn ein Beschuldigter könnte unbehelligt weitere Straftaten begehen und sogar in der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt sein. Gerade aber für diesen Bereich ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses seit Mai 2010 gesetzlich vorgeschrieben, um einen besseren Schutz für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten.

Teenager dürfen nicht kriminalisiert werden
Bisher wird z. B. ein einvernehmlicher Zungenkuss zwischen einem 13-jährigen Kind und einem oder einer 14-jährigen Jugendlichen als Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB gewertet. Derartige Tatbestände sind aus der beantragten „Verbrechenslösung“ herauszunehmen. Stattdessen ist nach österreichischem Modell eine sog. „Alterstoleranzklausel“ vorzusehen für unterhalb der Grenze der Strafwürdigkeit liegende einvernehmliche Sexualkontakte zwischen annähernd gleichaltrigen Personen, wobei in einer solchen Konstellation die jüngste Person das zwölfte Lebensjahr vollendet haben muss.

Anwendung auf andere Paragraphen des 13. Abschnittes des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB)
In diesem Zusammenhang fordern wir eine Überprüfung aller übrigen Paragraphen des 13. Abschnittes des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB), die die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung regeln, d.h. alle zusätzlich relevanten Paragraphen §§ 174 - 184h. Wir fordern die besagten Paragraphen auf die Anwendung der Verbrechenslösung zu prüfen und sie entsprechend anzupassen.

gegen-missbrauch e.V.

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