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Landgericht Tübingen Niederlage für GEZ-Eintreiber: Zwangsvollstreckung ist unrechtmäßig

Die GEZ-Gebühr wirkt wie eine Steuer: In Deutschland muss jeder für ARD und ZDF bezahlen, auch wenn er die Sender nicht ansieht.
Die GEZ-Gebühr wirkt wie eine Steuer: In Deutschland muss jeder für ARD und ZDF bezahlen, auch wenn er die Sender nicht ansieht
© Gettyimages
Rückschlag für den Beitragsservice: Die Praxis, Zwangsvollstreckungen wie der Staat vorzunehmen, ist nicht legal - denn die Rundfunkanstalten sind Unternehmen und keine Staats-Behörden, sagt das Landesgericht in Tübingen.

Kaum eine Institution ist in Deutschland so verhasst wie die GEZ-Eintreiber der Rundfunkanstalten. Auch das Renaming der GEZ in das unschuldige Wort "Beitragsservice" hat nichts daran ändern können, dass es dem Rundfunk mitunter an attraktiven Sendungen mangelt - aber nie an Gebührenverweigerern, GEZ-Gegnern und überzeugten Schwarzsehern.

GEZ bislang vor Gericht erfolgreich

Im ewigen Kampf gegen diese Personen, die die Segnungen des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks nicht mit ihren Gebühren unterstützen wollen, haben die Geldeintreiber eine empfindliche Niederlage einstecken müssen, als die 5. Zivilkammer des LG Tübingen nun eine Zwangsvollstreckung in Höhe von 572,96 Euro für nicht legal erklärte. Der Tenor des Urteils: "Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.

Der schnelle Weg zur Zwangsvollstreckung

Die Niederlage ist überraschend, denn alle Klagen, die sich grundsätzlich gegen die Berechtigung der Rundfunkabgabe wandten, waren bisher nicht erfolgreich. Im Urteil vom 16. September 2016 der 5. Zivilkammer des LG Tübingen ging es nicht ums große Ganze, sondern um einen unscheinbaren Teilaspekt, der aber Sprengwirkung hat. Das Gericht monierte die Praxis der Rundfunkanstalten, sich die Kompetenzen einer staatlichen Behörde anzumaßen. Konkret ging es darum, dass die Rundfunkanstalten bei ausstehenden Zahlungen nicht den gleichen Weg wie ein normaler Gläubiger einschlagen, sondern den schnellen Weg bevorzugen, der allein staatlichen Behörden zusteht.Rundfunkbeitrag nach dem Urteil_14.15

GEZ handelt in staatlicher Eigenmächtigkeit

Wie eine Gemeinde wickeln die Anstalten Rechnungstellung, Mahnung und Zwangsvollstreckung eigenmächtig ab. Eine Verwaltungsvollstreckung kann aber nur eine staatliche Behörde vornehmen, so die Kammer. Dem Südwestrundfunk mangele es jedoch schlicht "an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts". In der Tat wirkt es für den Laien merkwürdig, dass die Öffentlich-Rechtlichen einerseits Staatsferne und Unabhängigkeit herauskehren, wenn es ums Geld geht aber die Vorteile eine Staats-Behörde beanspruchen. 

Das Urteil deckt die Widersprüche geradezu genüsslich auf. Besonders peinlich wirkt, dass der Südwestrundfunk - um den es hier geht - sich schon in der Eigendarstellung nicht als Behörde, sondern als modernes Unternehmen präsentiert.

Kammer liebt die Öffentlich-Rechtlichen nicht

Auch wird das Fehlen behördentypischer Ausgestaltungen wie bei der Gehaltsstruktur für den öffentlichen Dienst moniert. Aus einem Satz wie "Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich" kann man ablesen, dass der SWR nicht gerade auf eine wohlmeinende Kammer stieß. 

Zusammengefasst kann man das Urteil so interpretieren, dass der Südwestrundfunk die Kürze und Eigenmächtigkeit des Behördenwegs beschreiten wollte, dabei aber die zahlreichen Normen und Fesseln einer staatlichen Gebührenfestsetzung nicht einhielt. Es wurde gewissermaßen Rosinenpicken aus den Bereichen kaufmännische Rechnung und staatliche Gebühr betrieben - immer mit dem Ziel, den Rechtsschutz der Schuldnerin auszuhebeln.

Zwangsgebühr bleibt

Doch die GEZ-Hasser dürfen sich nicht zu sehr freuen: Das Urteil weist allein den Weg zurück, wie die GEZ zu Zwangsvollstreckungen kommen will. Einfach gesagt: Auch wenn diese Rechtsprechung sich bundesweit durchsetzen sollte, bedeutet das nur, dass die Eintreiber in Zukunft mehr Arbeit haben werden, aber nicht, dass irgendjemand der Zwangsgebühr entkommt.

 

Auszüge aus dem Urteil

Auch sprachlich wird schnell klar: Im Landgericht Tübingen urteilen offenbar keine großen GEZ-Fans. Hier einige Passagen des Urteils:

"Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.

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a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

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b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.

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c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

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d) Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 71 LV ausgeübt.

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e) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.

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f) Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.

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