Faktencheck

Können Gefährder inhaftiert werden?

Nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt steht NRW-Innenminister Ralf Jäger unter Druck. In einer Sondersitzung des Landtages sagte er: „Wir können in einem Rechtsstaat Gefährder nicht einfach vorsorglich wegsperren.“ Damit erweckt der Minister den Eindruck, es habe bei der aktuellen Rechtslage keine Möglichkeit gegeben, den Weihnachtsmarkt-Attentäter Anis Amri bis zu seiner geplanten Abschiebung in Haft zu halten. Wir sind dieser Aussage nachgegangen.

von Felix Huesmann

NRW-Innenminister Ralf Jäger (SPD)© David Schraven

Schon im Dezember 2015 wurde der spätere Terrorist Anis Amri verdeckt überwacht. Im Februar 2016 stufen ihn das Bundeskriminalamt und die Behörden in NRW dann als „islamistischen Gefährder“ ein. Es gab etliche Zeugen, die vor dem Tunesier warnten, ihm Nähe zum IS vorwarfen. Sein Fall wurde mehrfach beim Treffen des „Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums“ (GTAZ) diskutiert. Den Behörden war Anis Amri also frühzeitig und einschlägig bekannt. Ralf Jäger bestätigt, dass der Berliner Terroranschlag von einem Mann verübt worden sei, „über den die Sicherheitsbehörden bundesweit sehr viel wussten.“

Konnte er in Haft genommen werden? Zunächst erstattete das Landeskriminalamt im Rahmen der Überwachung Amris als „islamistischer Gefährder“ Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Duisburg, wegen des Verdachts auf Sozialbetrug. Anis Amri hatte mit falschen Identitäten in Emmerich und Oberhausen Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt. Das LKA regte einen Haftbefehl an. Damit wäre der spätere Terrorist aus dem Verkehr gezogen worden. Die Staatsanwaltschaft eröffnet auch ein Strafverfahren, beantragt jedoch keinen Haftbefehl. Im November wird das Verfahren eingestellt, weil Amri für die Behörde verschwunden war.

Der Gefährder konnte verhaftet werden

Schon an dieser Stelle ist Jägers Aussage widerlegt. Der spätere Terrorist hätte sehr frühzeitig mit den existierenden Mitteln unseres Rechtsstaates aus dem Verkehr gezogen werden können. Doch die zur Verfügung stehenden Mittel wurden nicht genutzt. Erst vor wenigen Tagen wurden Bilal A., ein wichtiger Kontaktmann von Anis Amris, unter den gleichen Bedingungen inhaftiert.

Am 30. Juli wurde Anis Amri dann auf dem Weg in die Schweiz in einem Fernbus in Friedrichshafen festgehalten. Er hatte zwei italienische Pässe und Betäubungsmittel dabei. Die Beamten leiten ein Verfahren wegen Urkundenfälschung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Doch der spätere Terrorist wird nicht in Haft genommen, er wird kurz später wieder freigelassen. Sein Asylantrag ist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelehnt. Er wird nicht in Abschiebehaft genommen.

Auch im Kreis Kleve ist Anis Amri bekannt. Die Behörde dort schreibt an das Innenministerium von Ralf Jäger und regt an, Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes gegen den späteren Terroristen anzuwenden. Dies hätte bedeutet, das Anis Amri sofort abgeschoben worden wäre. Paragraf 58a wurde nicht angewandt.

Abschiebung stand bevor

So richtig wichtig war das aber auch gar nicht mehr, da das Asylverfahren gegen den späteren Terroristen sowieso scheiterte. Einer Abschiebung stand zunächst rechtlich nichts weiter im Wege. Anis Amri wurde auch kurzzeitig in Abschiebehaft, die so genannte „Sicherungshaft“ genommen – aber dennoch wieder laufen gelassen. Der Grund: angeblich habe Tunesien die benötigten Papiere zu spät angeliefert.

Das Innenministerium von Ralf Jäger sagt, der spätere Terrorist habe laufen gelassen werden müssen, weil nach Paragraf § 62 des Aufenthaltsgesetzes die Sicherungshaft „unzulässig“ sei, „wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.“

Anis Amri besaß keinen Reisepass. Die Bestellung von Ersatzdokumenten in Tunesien dauert nach Angaben eines Jäger-Sprechers erfahrungsgemäß sechs Monate oder länger. Der Sprecher schreibt weiter, dies sei immer im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung zu betrachten und bleibe immer einer Entscheidung durch einen Richter vorbehalten.

Soweit so gut. Doch problematisch wird es für Jäger und sein Ministerium, wenn man in die Details einsteigt: Die Anordnung einer Sicherungshaft gegen den späteren Terroristen wurde nicht erst beantragt. Kein Richter hatte die Chance, zu entscheiden, ob Sicherungshaft verhängt werden muss gegen den bereits bekannten Gefährder, der im dringenden Verdacht stand, Sozialbetrug zu begehen.

Bis zu 18 Monate Abschiebehaft

Hätte ein Richter entscheiden können, hätte Anis Amri bis zu sechs Monate in Sicherungshaft schicken können.

Dies wäre zum Beispiel dann möglich gewesen, wenn gegen den späteren Terroristen und bekannten Gefährder Anis Amri eine Abschiebungsanordnung nach Paragraf 58a erlassen worden wäre. So wie es die Klever beantragt hatten – aber vom Jäger-Ministerium nicht durchgesetzt wurde.

Zudem hätte auch der fehlende Pass als Grund angenommen werden können, den späteren Terroristen in Sicherungshaft zu nehmen. Wenn nämlich ein Ausländer seine Abschiebung selber verhindert, in dem er seine Reisedokumente vernichtet, kann er bis zur Abschiebung festgehalten werden.

Die Sicherungshaft kann von maximal sechs auf maximal 18 Monate verlängert werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Auch diese hätte man beim bekannten Gefährder und dringend tatverdächtigen Sozialbetrüger annehmen können.

Bleibt als letzte Frage, ob das Land NRW eventuell nicht genügend Plätze in der Abschiebehaft zur Verfügung standen? Ob es schlicht kein Bett für einen Abschiebehäftling Anis Amri gegeben hat?

Tatsächlich gibt es in NRW 100 Haftplätze für Männer in Abschiebehaft. Zudem hat NRW fünf Plätze für Frauen in Abschiebehaft im Rheinland-Pfalz angemietet.

Im Jahr 2016 waren die Plätze zu etwa 60 Prozent ausgelastet, bestätigt das Innenministerium NRW.

Es gab also ein Bett in der Sicherungshaft für den späteren Terroristen Anis Amri – und genügend Gründe und Möglichkeiten ihn in Haft zu nehmen.

Um es anders zu sagen: Die Behörden haben im Fall von Anis Amri nicht einmal richtig versucht, den späteren Terroristen bis zu seiner Abschiebung in Sicherungshaft zu nehmen. Und das trotz bekannter Ermittlungen wegen Leistungsbetrugs, Urkundenfälschung und eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes. Zudem bot seine Einstufung als Gefährder auf Anregung der Klever Behörde im Zusammenhang mit den bekannten Zeugenaussagen die Möglichkeit, die Sicherungshaft gegen ihn auf Basis des Paragrafen 62 in Verbindung mit Paragraf 58a auf bis zu 18 Monaten auszudehnen. Das alles wäre selbstverständlich auch im Rahmen unseres Rechtsstaates möglich gewesen.

Zurück zur ursprünglichen Aussage von NRW-Innenminister Ralf Jäger: „Wir können in einem Rechtsstaat Gefährder nicht einfach vorsorglich wegsperren.“ – Doch, das geht selbstverständlich. Und zwar dann, wenn die Gefährder Ausländer sind, abgeschoben werden sollen und von ihnen nachvollziehbar eine Gefahr ausgeht. Anis Amri konnte sich in Deutschland nur frei bewegen, weil die geltenden Regeln auf ihn lax angewendet wurden.


Unsere Wertung: vier von fünf Pinocchios für Ralf Jäger. Es ist auf den ersten Blick unerklärlich, wie seine Aussage zustande kommt.


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