Landgericht Suttgart hat entschieden

Xing-Impressum nicht rechtskonform



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die von Xing seinen Usern zur Verfügung gestellte Möglichkeit, ein Impressum einzufügen, ist nicht rechtskonform. Frank Weiß nennt Einzelheiten.

Zwischenzeitlich liegt uns ein weiteres Urteil in Bezug auf die Impressums-Abmahnungen des RA Michael Winter vor. Dieses Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.6.2014 (Az.: 11 O 51/14) wird (vorerst, da Stand heute noch nicht rechtskräftig) die Bemühungen vieler User, bei Xing ein Impressum vorzuhalten, zunichtemachen.

Die von Xing gebotene Möglichkeit, ein Impressum in das eigene Profil einzufügen, hält den rechtlichen Anforderungen nicht stand.
Die von Xing gebotene Möglichkeit, ein Impressum in das eigene Profil einzufügen, hält den rechtlichen Anforderungen nicht stand.
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Worum geht es?

Xing bietet seit einiger Zeit seinen Usern die Möglichkeit, ein Impressum einzurichten. Dieses steht am Ende des jeweiligen Profils des Xing-Mitglieds. Das Landgericht Stuttgart hat befunden, dass diese Darstellung nicht ausreiche. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der abgemahnte Rechtsanwalt sein Xing-Impressum derart vervollständigt, in dem er in das Eingabefeld einen Link auf das (zweifelsohne vollständige) Impressum seiner Kanzleihomepage eingefügt hatte.

Das Landgericht Stuttgart vertritt jedoch die Auffassung, dass bereits der für andere User (erste) sichtbare Link die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Kurz: Die von Xing gebotene Möglichkeit ein Impressum in das eigene Profil einzufügen ist völlig sinnlos und hält den rechtlichen Anforderungen nicht stand.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass dieser Link nicht "effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar" im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG sei. Der Link würde sich in einem Bereich befinden, der nur durch Hinunter-Scrollen erreicht werden könne. Zudem sei er in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Textpassagen des Profils zurückbleiben würde und außerhalb des eigentlichen Textblocks in einem Bereich angebracht sei, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt.

Das Landgericht Stuttgart führt in seinem Urteil vom 27.6.2014 (Az.: 11 O 51/14) wörtlich aus:

"Nicht ausreichend ist, dass diese Angaben in dem Impressum auf der Internetseite der Kanzlei "".", der der Kläger angehört, enthalten sind, das vom Xing-Profil des Klägers aufgerufen werden kann, indem man zunächst auf den dort vorhandenen Link "Impressum von . "" klickt, woraufhin sich das Fenster "Impressum von "." öffnet, in dem sich der weitere Link http://".de.de/30/impressum.html befindet, bei dessen Anklicken das Impressum auf der Internetseite der Kanzlei "". Rechtsanwälte" angezeigt wird, das nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers alle erforderlichen Angaben für den Kläger enthält, also auch diejenigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG. Denn diese Form der Verfügbarkeit der erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG ist nicht "leicht erkennbar" i. S. v. § 5 Abs. 1 TMG.

Zwar kann die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer "leichten Erkennbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG genügen. Voraussetzung ist jedoch, dass (1.) die jeweiligen Links, die zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie (2.) so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden kann. So reicht es z. B. aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" bezeichnet sind, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt ist, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (BGH, Urt. v. 20.07.2006, 1 ZR 228/03 - Anbieterkennzeichnung im Internet, juris Rn. 20).

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn der erste Link, der zum Erreichen des Impressums auf der Seite der Kanzlei "". Rechtsanwälte" angeklickt werden muss, ist zwar für sich genommen hinreichend deutlich bezeichnet ("Impressum von .""). Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich der Anlage 11 0 101/14, AG 6, am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt. ee) Es liegt somit ein Erstverstoß gegen § 4 Nr. 11 DWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG vor. Sonstige Verstöße gegen § 5 TMG (i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG) sind nicht ersichtlich.

Dieser Verstoß ist spürbar i. S. v. § 3 UWG."

Was diese Entscheidung für die generelle Erkennbarkeit eines Impressums-Links z.B. auch auf Webseiten bedeuten kann, vermag man derzeit nur erahnen. Dies zumal viele Webseitenbetreiber einen entsprechenden Link außerhalb des eigentlichen Textblocks in einem Bereich (z.B. dem Footer) angebracht haben, der nur durch Scrollen erreichbar ist.

Bei Xing reicht ein mit den Vorgaben von XING eingerichtetes Impressum nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart zumindest nicht aus, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und Abmahnungen zu vermeiden.

Abhilfe?

Da ist zunächst guter Rat teuer. Es sollte grundsätzlich für die Xing AG mal kein Problem darstellen, auch den (für uns völlig unverständlichen) Anforderungen des LG Stuttgart zu genügen und den Impressumslink wie es § 5 TMG verlangt "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" in die Userprofile einzubauen; auch wenn das vorgestellte Design darunter leidet.

Bis dahin gibt es noch die Möglichkeit das Impressum auch noch an dieser Stelle zusätzlich einzufügen:

Allerdings ist das Impressum dann nur für angemeldete User sichtbar, was nach unserer Ansicht jedoch ausreicht, da in ausgeloggtem Zustand zumindest bei meinem Xing-Profil keine wesentlichen geschäftlichen Informationen einsehbar sind und auch keine Kontaktmöglichkeit besteht. Ob diese Notlösung allerdings vor jedem deutschen Gericht standhält, mag ich -auch nach der Entscheidung des LG Stuttgart- zu bezweifeln.

Weitere Infos: Frank Weiß ist Rechtsanwalt, Mag. Jur. und Partner der Anwaltskanzlei Weiß & Partner, Esslingen, Internet: www.ratgeberrecht.eu

Im Video: Juristisch korrekte Webshops - Musterimpressum. Das komplette Videotraining können Sie sich bei video2brain ansehen (Trainer: Michael Rohrlich).

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