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COMPUTER Frage: „Bitte das Essen nicht instagrammen“

Darf ein Restaurantbetreiber seinen Gästen das Fotografieren und Posten seiner Gerichte verbieten? Die Antwort auf die Frage ist ernster als sie klingt.

In einem Restaurant wird mir vom Betreiber untersagt, Fotos vom Essen zu schießen und anschließend im Internet zum Beispiel bei Instagram zu posten. Ist das rechtens?

Der Fall mag auf den ersten Blick nicht wirklich ernst gemeint sein – ist er aber. Wieder einmal treffen das Verhalten von mitteilungsbedürftigen Nutzern und die möglicherweise hierdurch betroffenen Interessen anderer Mitmenschen unmittelbar aufeinander. Dass ich meine Nachbarin nicht ungefragt beim Sonnenbaden fotografieren und anschließend bei Facebook einstellen darf, sollte sich herumgesprochen haben. Aber wie sieht es bei Sachen, zum Beispiel dem gerade bestellten Essen aus? In besagtem Fall hing der Betreiber einen Zettel mit der Bitte auf, das Essen in seinem Restaurant nicht zu „instagrammen“ – ebenso wenig wie diesen Zettel. Doch hat er darauf tatsächlich einen Anspruch?

Ein erster Aspekt ist das Urheberrecht. Dieses schützt grundsätzlich urheberrechtliche Werke. Der Urheber hat dann zunächst das alleinige Recht zu bestimmen, inwiefern sein Werk veröffentlicht oder verbreitet wird. In Bezug auf das Essen lässt sich urheberrechtlicher Schutz allerdings nicht so ohne Weiteres ableiten. Es kommt nämlich zunächst darauf an, ob ein schutzfähiges Werk vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn aufgrund einer gewissen Schöpfungshöhe davon ausgegangen werden kann, dass eine subjektiv-individuelle Schöpfung vorliegt – also eine gewisse künstlerische Gestaltung. Dazu muss man sich das jeweilige Gericht ansehen. Ein typisches Schnitzel mit Pommes Frites wird ebenso wenig hinreichende Schöpfungshöhe haben wie ein Fastfood-Menü. Essen ist nicht urheberrechtlich geschützt, wenn es lediglich Endprodukt eines handwerklichen Schaffensprozesses ist. Etwas anderes gilt, wenn das Essen selbst eine gewisse künstlerische Schöpfung ist und dies in seiner konkreten Gestaltung zum Ausdruck kommt. Das gilt vor allem dann, wenn der Koch zusätzlich künstlerisch tätig wird und eine besondere Art des Anrichtens oder sonstige Präsentation ersonnen hat. Dem Zettel mit dem Instagram-Verbot fehlt diese Schöpfungshöhe jedoch in jedem Fall.

Der maßgebliche Ansatzpunkt, weshalb ein Restaurantbetreiber jedoch das Fotografieren von Speisen verbieten kann, ist sein Hausrecht. Als Betreiber kann er auch bestimmen, welche Regeln bei einem Besuch gelten. Er darf festlegen, unter welchen Bedingungen jemand sein Restaurant betreten und sich hier aufhalten darf. Bis zu einem gewissen Umfang kann er sogar über das allgemeine Verhalten seiner Gäste bestimmen. Hierzu gehört, ob jemand überhaupt in seinem Restaurant Fotos anfertigen oder zum Beispiel laut und lange telefonieren darf. Dies kann unter Umständen so weit gehen, dass er Gäste, die sich nicht daran halten, aus dem Haus weisen darf.

Ob allerdings ein derartiges, nur auf das Hausrecht gestütztes Fotografierverbot sinnvoll ist, darf jedoch bezweifelt werden. Foto: Promo

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