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Urheberrechtliche Abmahngefahr wegen Crawling von Screenshots?

pingdom scan screenshot

Screenshots von gecrawlten Webseiten verschönern die Leistungen vieler Onlinedienste. Je nach juristischer Sichtweise besteht allerdings die Gefahr von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Entscheidend ist, wie der Crawler Content verarbeitet.

Crawling und (auszugsweise) Darstellung von Screenshots

Haben Sie schon einmal eine URL zur Prüfung in ein SEO Tool eingegeben und festgestellt, dass der Dienst neben technischen Optimierungstipps einen Auszug der geprüften Webseite als Screenshot anzeigt? Solche Screenshots finden sich häufig auch bei Online Branchenbüchern und Adressseiten, meist von der Startseite einer Firmendomain.

Derartige Dienste crawlen die vom Nutzer angegebene bzw. selbständig zum Firmenauftritt ermittelte URL, um im Anschluss einen Above the fold Auszug der Webseite darzustellen.

SEO Tool erzeugt Screenshot unserer Homepage

Auszug unserer Homepage nach Prüfung auf https://tools.pingdom.com/

Screenshot Kanzlei Plutte bei http://sur.ly

Ohne meine Mitwirkung angelegtes Profil der Kanzlei bei dem Dienst http://sur.ly/

Verletzen gecrawlte Screenshots fremde Urheberrechte?

Zeigt der Screenshot nur gewöhnliches Weblayout, aber weder Bilder noch urheberrechtlich geschützten Text, fehlt der Anknüpfungspunkt für eine Urheberrechtsverletzung. Speicherung und Anzeige des Screenshots sind dann zumindest aus urheberrechtlicher Sicht erlaubt.

Enthält der Screenshot jedoch urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Fotos, Text oder Webdesign (letzteres ist selten), kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Entscheidend ist an, wie der Content vom Crawler technisch weiterverarbeitet wird.

Variante 1: Anzeige des Screenshots via Framing

Wird der Screenshot vom Internetdienst via Framing eingebunden, halte ich es für urheberrechtlich zulässig, auf dem Auszug Fotos und Texte der gecrawlten Webseite anzuzeigen, da keine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt (§ 19a UrhG).

Beispiel für Darstellung eines Websiteauszugs in einem iframe:

<iframe src="https://www.ra-plutte.de/" name="Kanzlei Plutte" width="100%" height="550"></iframe>

Das gilt jedenfalls dann, wenn die gecrawlte URL ohne Zugangssperren frei öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall richtet sich die Anzeige des Screenshots auf der Website des Internetdienstes nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH zum Framing nicht an ein “neues Publikum”.

Offen ist, ob die Framing Grundsätze nur für legale Quellen gelten oder auch dann, wenn der Inhalt auf der Ursprungswebseite illegal hochgeladen wurde. Über diese Frage wird der EuGH noch entscheiden.

Eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG scheidet ohnehin aus, wenn die Webseite nicht kopiert bzw. gespeichert, sondern nur innerhalb des Internetdienstes in einem Rahmen (“frame”) dargestellt wird.

Variante 2: Speicherung als Datei und nachfolgende Anzeige

Erzeugt der Internetdienst dagegen aus dem Auszug der Webseite eine (auf dem eigenen Webserver abgelegte) Datei, um sie Nutzern im Anschluss im Frontend anzuzeigen, greift die von der Rechtsprechung entwickelte Privilegierung zum Framing nicht. Übernimmt man ein geschütztes Foto ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers auf die eigene Webseite, ist die Framing-Rechtsprechung des EuGH nämlich nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I-20 U 203/14).

Welche Methode der Internetdienst verwendet, kann man durch einen Rechtsklick auf den Screenshot und “Bild in neuem Tab öffnen” überprüfen.

Screenshot überprüfen durch Rechtsklick

Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung geschützter Inhalte

Ob die Speicherung und öffentliche Zugänglichmachung von Screenshots mit geschütztem Content zulässig ist, ist zumindest fraglich. Die besseren Argumente sprechen m.E. dafür, dass die in Variante 2 beschriebene Praxis rechtswidrig ist.

Auf ein Zitatrecht (§ 51 UrhG) kann sich der Internetdienst nicht berufen. Der Screenshot stellt eine bloße Illustration des Angebots dar. Sein Zweck liegt darin, die eigenen Inhalte grafisch aufzuhübschen. Das ist kein urheberrechtlich anerkannter Zitatzweck.

Anbieter von frei zugänglichen SEO Tools mögen an dieser Stelle einwenden, der Screenshot zeige nur Content des Websiteinhabers, da allein dieser ein Interesse daran habe, seine Webseiten zu überprüfen. Außerdem werde die Überprüfung manuell vom berechtigten Nutzer beantragt durch Eingabe der jeweiligen URL in eine Maske. Eine manuelle Eingabe stellt jedoch keine konkludente (= durch schlüssiges Verhalten erteilte) Einwilligung dar, nicht einmal für eigene Webseiten. Dafür müsste dem Nutzer zumindest bewusst sein, dass eine Speicherung seiner Webseite als Screenshots erfolgt. Ohne entsprechende Hinweise des Internetdienstes fehlt dieses Bewusstsein. Da sich mit freien SEO Tools aber ohnehin jede beliebige Webseite überprüfen lässt, können Toolanbieter faktisch nicht kontrollieren, wer die Abfrage durchführt.

Crawlt der Internetdienst eine Webseite automatisiert, um den Screenshot als Datei im Anschluss im Zusammenhang mit einem Firmenprofil anzuzeigen (so häufig zu sehen bei Branchenbüchern), fehlt sogar eine vorangegangene manuelle Interaktion des Nutzers.

Hilft die Vorschaubilder Rechtsprechung des BGH?

Der einzige juristische Notnagel könnte damit in einer Übertragbarkeit der Vorschaubilder Urteile des BGH liegen. Der BGH entschied darin mit ausgesprochen kreativer Begründung, dass Websiteinhaber Suchmaschinen wie Google eine schlichte Einwilligung erteilen würden, wenn sie den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich machen, ohne technische Möglichkeiten zu nutzen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Das gelte selbst für illegal ins Internet hochgeladene Inhalte.

Aus meiner Sicht ist die Vorschaubilder Rechtsprechung nicht auf die beschriebenen Internetdienste übertragbar. Die vom BGH geschaffenen Ausnahmen knüpfen ausdrücklich an das “öffentliche Interesse an der Tätigkeit von Bildersuchmaschinen” für die Gesellschaft an. Dass eines von vielen Branchenbüchern oder SEO Tools die gleiche Privilegierung in Anspruch nehmen kann, halte ich für unwahrscheinlich, da für solche Dienste kein gleichwertiges öffentliches Interesse anzunehmen sein dürfte. Im Mindestmaß wäre zu fordern, dass der Crawler des Internetdienstes im Hinblick auf Screenshots no index Meta-Tags der gecrawlten Webseite respektiert, ggf. bezogen auf Bilder und Texte. Selbst bei Beachtung eines solchen Crawlingverbots bliebe jedoch ein großes Fragezeichen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit zu einem “Systemdienst” wie Google.

Besteht Abmahngefahr?

Geht man davon aus, dass die Vorschaubilder Rechtsprechung nicht greift, besteht Abmahngefahr für Internetdienste, wenn Sie gecrawlte Screenshots speichern, um sie Nutzern im Frontend anzeigen (siehe Variante 2). Der Kreis möglicher Abmahner ist dann maximal groß, da alle Webseiten in Frage kommen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten.

Besonders kritisch sehe ich Fotos aus Bilderdatenbanken wie Fotolia, Pixelio etc. Bei Stockfotos erhält üblicherweise allein der Downloader Nutzungsrechte am jeweiligen Foto eingeräumt, z.B. zur Vervielfältigung (Upload der Datei) und öffentlichen Zugänglichmachung (Anzeige) auf seiner Internetseite. Zu Gunsten von SEO Tools, Branchenbüchern etc. wirkt dieses Nutzungsrecht nicht. Ist auf dem Screenshot auch noch kein Copyright-Hinweis zu sehen, fallen mir spontan einige Kanzleien ein, die Geschäft wittern.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

3 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ich halte die aktuelle Entwicklung, die Google betreibt für sehr bedenklich. Vom bloßen Verlinken und im öffentlichen Interesse anzeigen von Inhalten bewegt es sich immer weiter weg. Man bekommt heute von Google bereits Antworten auf Fragen aufbereitet. Websites werden komplett gecachet und stehen auch nach Abschaltung noch immer zur Verfügung. Bilder und Inhalte werden von Google einfach übernommen und angezeigt.
    Alleine die Wikipedia-Einträge, die Google heute schon in Auszügen bringt, kosten Wikipedia sicherlich Traffic ohne Ende. Ist man auf den Traffic angewiesen, dann wird es hart, wenn Google die mühsam erstellten und recherchierten Informationen einfach direkt auf seiner Seite ausgibt. Dass man Google heute nicht aussperren kann ist wahrscheinlich allen klar, aber die Entwicklung finde ich auch rechtlich sehr bedenklich!

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  2. Fällt folgendes unter Urheberrechtsverletzung:

    – Ich biete eine App im App-Store an
    – Die App kann sich jeder runterladen (für 99 cent)
    – In der APP kann man eine beliebige URL über ein Formularfeld per copy paste einfügen
    – Die App zeigt dann einen Screenshot der Webseite an

    Der Screenshot ist also nur für den einen Nutzer sichtbar.

    Ist diese App rechtlich erlaubt?

    Antworten

    • Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in den Kommentaren keinen rechtlichen Freibrief für eine nicht geprüfte App abgeben können. Kurz: Wenn Sie es genau wissen wollen, schicken Sie uns bitte eine Anfrage per Mail. Dann mailen wir Ihnen ein Angebot für die rechtliche Prüfung im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats.

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