Politik

Abschiebungen rechtmäßig Gericht weist Klage von Gefährdern ab

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Terrorrisiko reicht für die Abschiebung aus.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Terrorrisiko reicht für die Abschiebung aus.

(Foto: dpa)

Weil die Sicherheitsbehören ihnen theoretisch Anschläge zutrauen, werden zwei Islamisten abgeschoben. Beide erheben vergeblich Klage dagegen. Die harte Linie ist umstritten - aber laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Grundsatzentscheidungen die Abschiebung von islamistischen Gefährdern aus Deutschland anerkannt. Das Gericht in Leipzig wies zwei Klagen gegen Abschiebungsanordnungen des niedersächsischen Innenministeriums ab. (Az.: BVerwG 1 A 2.17 und BVerwG 1 A 3.17) Es ist das erste Mal, dass das oberste deutsche Verwaltungsgericht über Abschiebungen auf Grundlage von Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat. Die Regelung besagt, dass "gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen" werden kann.

Der 27-Jährige und 21-jährige Mann wurde von den niedersächsischen Sicherheitsbehörden als Gefährder eingestuft, weil beide mit der Terrormiliz IS sympathisierten und Gewalttaten oder gar einen Terroranschlag mit vielen Opfern planten. Die Männer sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie wurden inzwischen nach Algerien sowie Nigeria abgeschoben.

Anschiebung nicht nur bei konkreter Gefahr

Die Ausführungen durch die Anwälte der Kläger, wonach von ihren Mandanten keine Gefahr ausgehe, überzeugten das Bundesverwaltungsgericht nicht. Beide Männer seien fest in die salafistische Szene eingebunden gewesen. Bei dem Algerier komme eine allgemeine Gewaltbereitschaft hinzu, der junge Mann mit nigerianischer Staatsangehörigkeit habe in einem Chat detaillierte Überlegungen zur Begehung eines Terroranschlags angestellt.

Demnach bedarf es für die Abschiebungsanordnung keine konkrete Gefahr. Es reiche eine "auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann".

Die Möglichkeit einer Abschiebung nach Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes besteht in Deutschland schon seit 2005. Die Bundesländer haben jedoch erst nach dem Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt begonnen, die harte Linie auch anzuwenden. Bundesweit sind bisher rund zehn solcher Abschiebungen angeordnet worden. Beim Bundesverwaltungsgericht sind sieben Klagen dagegen eingegangen. Das niedersächsische Innenministerium hatte gegen die beiden Männer auch noch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Über die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung muss das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

Quelle: ntv.de, mba/dpa

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