Köln (jur). Rechtspopulisten dürfen nicht mit Innenaufnahmen des Kölner Doms zu einer Kundgebung vor Deutschlands bekanntester Kirche aufrufen. Für die politische oder auch kommerzielle Nutzung ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich, wie das Landgericht Köln in einem am Freitag, 29. September 2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 28 O 23/17).

Hintergrund sind die überwiegend von Nordafrikanern verübten Übergriffe auf Frauen in der Silvesternacht 2015/16 vor dem Kölner Hauptbahnhof, unweit des Doms. Anlässlich des Jahrestages wurde aus dem Umfeld der rechtspopulistischen Organisation „Pro NRW“ eine Demonstration für den 7. Januar 2017 angekündigt. Für ihre Mobilisierung hierfür nutzte die Anmelderin auf Facebook und YouTube Filmaufnahmen, die im Inneren und auf einem Dach des Kölner Doms gemacht wurden.

Kirche klagte gegen Nutzung der Bildquellen

Kirche und Domeigentümer wollten das nicht hinnehmen. Mit seiner Klage meinte der für die Eigentümer eintretende Dompropst und Prälat, die „Identität des Doms“ werde durch rechtspopulistische Thesen entstellt, der Dom „als Kirche herabgewürdigt und als Sprachrohr missbraucht“.

Demgegenüber stützte sich die Anmelderin auf die Versammlungsfreiheit. Schließlich seien die Straftaten, an die die Demonstration erinnern sollte, in unmittelbarer Umgebung des Doms geschehen.

Das Kölner Landgericht tat sich zwar schwer mit der Vorstellung, dass der Dom als Gebäude beleidigt oder verunglimpft werden könnte. Ein eigenes Persönlichkeitsrecht habe auch das Gotteshaus nicht.

Nur Aufnahmen für private Zwecke erlaubt

Doch ganz irdische Eigentumsrechte und die Hausordnung verhalfen den Domoberen dennoch zum Erfolg. Denn laut Hausordnung erlaube der Eigentümer im Dom-Inneren nur Aufnahmen zu privaten Zwecken. Aufnahmen zu politischen oder kommerziellen Zwecken seien dort nur mit Genehmigung erlaubt.

Eine solche Erlaubnis habe die Anmelderin aber nicht gehabt. Darüber könne auch der Hinweis auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht hinweghelfen, denn zwischen den Silvester-Ereignissen und jedenfalls dem Dom-Inneren gebe es keinerlei Zusammenhang.

Eine Verwendung der Innenaufnahmen „für die Erreichung der politischen Ziele der Beklagten“ müssten Kirche und Domobere daher nicht hinnehmen, so das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 20. September 2017.


Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik: © Ints Vikmanis - Fotolia.com